| Leitbild und Statuten CO-OPERAID ist eine gemeinnützige, politisch und religiös neutrale, humanitäre schweizerische Organisation mit dem Zweck, die Mittel für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe zu beschaffen und ihre Verwendung zu bestimmen und zu überwachen.
CO-OPERAID ist ein im Jahr 1981 gegründeter Verein, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, von Bund, Kantonen und ZEWO anerkannt und bei der Glückskette akkreditiert.
CO-OPERAID arbeitet mit nationalen und internationalen Hilfswerken zusammen. In den Projektländern stützt sich CO-OPERAID auf lokale Partnerorganisationen und konzentriert sich auf die Arbeit an der Basis mit den direkt Betroffenen.
CO-OPERAID ermöglicht Aidswaisen, Flüchtlingskindern sowie Mädchen und Knaben aus armen und sozial benachteiligten Familien, die Schule zu besuchen. Junge Menschen, die lesen und schreiben können, haben bessere Chancen, eine Arbeit zu finden und ihr Leben eigenständig zu gestalten.
Im Anschluss an die Grundschulung ermöglicht CO-OPERAID Jugendlichen, jungen Frauen und Männern, die Sekundarschule zu besuchen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. Mit dem erworbenen praktischen Berufswissen können sich die jungen Menschen eine eigenständige Existenz aufbauen.
CO-OPERAID fördert in Form von Kleinprojekten Frauengemeinschaften und die Schulung von Frauen, unter anderem auch als Präventivmassnahme. Vor allem sozial benachteiligte Frauen sind von den Auswirkungen der Globalisierung der Wirtschaft am stärksten betroffen.
CO-OPERAID unterstützt Familien, Frauengruppen, Schulen und Gemeinden bei der Durchführung ihrer eigenen Projekte. Diese Hilfe wird als Startkapital (z.B. als Mikrokredit), Projektbegleitung und Beratung, oder als Vermittlung von Know-how und Berufsfähigkeiten gewährt.
CO-OPERAID unterstützt damit die lokalen Initiativen an der Basis. CO-OPERAID Leitbild 1. Name
1.1 Unter dem Namen CO-OPERAID besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 - Art. 79. 1.2 Der Verein hat den Sitz am Ort der Geschäftsstelle. 1.3 Der Verein ist im Handelsregister eingetragen (OR Art. 927 - Art. 944).
2. Zweck
2.1 CO-OPERAID ist eine gemeinnützige, politisch und religiös neutrale humanitäre Organisation mit dem Zweck, die Mittel für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und Hilfe in Notsituationen zu beschaffen und ihre Verwendung zu bestimmen und zu überwachen.
2.2 CO-OPERAID kann Hilfsmassnahmen in der Schweiz und im Ausland ergreifen, falls bestimmte Völkergruppen in Not geraten, unter Diskriminierung, Folter, Krieg oder deren Folgen leiden.
2.3 CO-OPERAID setzt sich für die Umsetzung der Kinderrechte ein. Im Besonderen für das Recht auf Bildung und Ausbildung.
2.4 CO-OPERAID hat diesbezüglich die Aufgabe, den Kreis seiner Gönner und Gönnerinnen sowie die breite Öffentlichkeit über Entwicklungsfragen und spezifische Notstände zu in- formieren, um ihre Bereitschaft zu mobilisieren, die notwendigen Solidaritäts- und Hilfsmassnahmen zu unterstützen.
2.5 CO-OPERAID kann mit gleichgesinnten Organisationen direkt zusammenarbeiten und gemeinsam Aufgaben lösen.
3. Dauer
3.1 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, Zweck und Ziele von CO-OPERAID zu unterstützen. Es gibt Einzel- und Kollektivmitglieder.
4.2 Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann auf Grund besonderer Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
4.3 Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
4.4 Mitglieder können auf Ende eines Jahres unter Einhaltung einer 30 (dreissig)-tägigen Kündigungsfrist austreten. Geleistete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückbezahlt.
4.5 Die Aufnahme erfolgt mit dem Einzahlen des Mitgliedbeitrags.
4.6 Im Falle eines schwerwiegenden Verstosses gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Einem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, vor dem Ausschluss vom Vorstand angehört zu werden.
5. Organe
5.1 Die Organe von CO-OPERAID sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevision - die Geschäftsstelle
6. Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
6.2 Auf Antrag des Vorstandes oder auf Gesuch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
6.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktandenliste dreissig Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
6.4 Jedes Vereinsmitglied kann die Aufnahme weiterer Traktanden verlangen, wobei das entsprechende Gesuch spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle von CO-OPERAID eintreffen muss.
6.5 Mitglieder, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
6.6 Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Präsidenten/die Präsidentin, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren für die Dauer von 2 (zwei) Jahren. Gewählte Vorstandsmitglieder werden automatisch Vereinsmitglieder von CO-OPERAID.
6.7 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
6.8 Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest und behandelt die übrigen Geschäfte gemäss Traktandenliste.
6.9 Vereinsbeschlüsse können ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung gültig gefasst werden, sofern die Mehrheit der Mitglieder den Beschlüssen schriftlich zustimmt.
7. Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht mindestens aus sieben Mitgliedern.
7.2 Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.
7.3 Die Vorstandsmitglieder dürfen kein unmittelbares oder mittelbares wirtschaftliches Interesse an irgendeinem Teil der CO-OPERAID Organisation besitzen.
7.4 Stellvertretung ist ausgeschlossen.
7.5 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
7.6 Vorstandsbeschlüsse können ohne Durchführung einer Vorstandssitzung gültig erfolgen, wenn sie mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich genehmigt werden.
7.7 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, regelt die Zeichnungsberechtigung und konstituiert sich selbst.
7.8 Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.9 Alle Vorstandsmitglieder müssen in der Schweiz Wohnsitz haben.
8. Geschäftsführer/Geschäftsführerin
8.1 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin von CO-OPERAID wird vom Vorstand ernannt. Er/sie führt die Geschäftsstelle und die laufenden Geschäfte und ist dem Vorstand verantwortlich.
9. Patronatskomitee
9.1 Im Interesse des Vereins und zur Erfüllung der Vereinszielsetzungen kann der Vorstand bekannte Persönlichkeiten aus der Schweiz zu Mitgliedern des Patronatskomitees ernennen. Die Mitglieder des Patronatskomitees engagieren sich für den Verein und erklären sich schriftlich damit einverstanden, mit ihren Namen in den Publikationen von CO-OPERAID zu erscheinen.
10. Finanzen
10.1 Die Einnahmen von CO-OPERAID setzen sich zusammen aus: - Spenden, Patenschaftsbeiträgen, Schenkungen, letztwilligen Verfügungen, Unterstützungsbeiträgen und Mitgliederbeiträgen - Einnahmen aus Verkäufen und anderen Tätigkeiten.
10.2 Entschädigungen an Angestellte und freie Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen sind in der Geschäftsordnung geregelt.
10.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
10.4 Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres.
10.5 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen im Vereinszweck, Änderungen von Statuten, die Vereinigung mit anderen Organisationen oder die Auflösung von CO-OPERAID können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittels-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11.2 Bei Auflösung des Vereins ist das Reinvermögen ausgewählten Hilfsprojekten oder einer von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bezeichneten Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen zuzuführen.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 03. April 2009 angenommen und sind ab diesem Datum gültig. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 20. September 2002.
Zürich, 03. April 2009
Liliane Waldner, Präsidentin Peter Prins, Mitglied des Vorstandes Cornelia Mayinger, Protokollführerin
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